Statuten

I. Name und Sitz
Artikel 1
Unter dem Namen «Gesundheitsallianz Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Olten.

II. Zweck
Artikel 2
Förderung und Erhaltung von Gesundheit und einer gesunden Lebensweise mittels gezielter Prävention und Unterstützung der körpereigenen Funktionen und physiologischen Vorgänge im Körper. Organisation und Durchführung von Kursen, Schulungen und Vorträgen zu den vorgenannten Themenkreisen sowie Bildung einer Interessengemeinschaft. Der Verein ist nicht gewinnorientiert sowie konfessionell und politisch neutral.

III. Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen. Der Eintritts- und der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 
Austritt, Ausschluss oder Todesfall. 
Der Austritt erfolgt mittels Mitteilung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr wird nicht zurückerstattet. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich das Mitglied unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht. Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

IV. Organe
Artikel 4
Die Organe des Vereins sind: 
A. Generalversammlung 
B. Vorstand

Artikel 5
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 1 Monat im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind Folgende: 

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung; 
b) Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung; 
c) Entlastung des Vorstandes; 
d) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge; 
e) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder; 
f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder; 
g) Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte; 
h) Änderung der Statuten; 
i) Auflösung des Vereins. 

Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

B. Vorstand
Artikel 6
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand kann einen Betriebsausschuss sowie weitere Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Diese Organe unterstehen der Aufsicht des Vorstandes. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 

a) Präsident 
b) Vizepräsident 
c) Weiteren Vorstandsmitgliedern 

Ämterkumulation ist zulässig. Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere: 

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung; 
b) Erlass von Reglementen; 
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; 
d) Buchführung. 

Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

V. Vereinsvermögen und Haftung
Das Vermögen des Vereins setzt sich aus Spendensammlungen, Beiträgen von Stiftungen, Gemeinden, Kanton, Organisationen, Verkaufsaktionen, Veranstaltungen sowie Mitgliederbeiträgen zusammen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

VI. Statutenänderung und Auflösung
Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Zweckumwandlung ist nur mit Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder zulässig. Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt der Vorstand über die Verwendung des Liquidationserlöses.

VII. Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. Olten, 06.12.2016
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